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Freitag, 17. Februar 2017
RENÉ LEZARD Mode GmbH Schwarzach Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom 16. Februar 2017
RENÉ LEZARD Mode GmbH
Schwarzach
Bekanntmachung der Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung vom
16. Februar 2017
betreffend die
EUR 15.000.000,00 Inhaberschuldverschreibungen der RENÉ LEZARD
Mode GmbH ("Emittentin") mit der ISIN DE000A1PGQR1 / WKN
A1PGQR (insgesamt die "Anleihe"; die Bedingungen der Anleihe, die "Anleihebedingungen"),
eingeteilt in 15.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen
im Nennwert von je EUR 1.000,00 (jeweils eine "Teilschuldverschreibung"
oder gemeinsam die "Teilschuldverschreibungen")
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Die Inhaber der Teilschuldverschreibungen der Anleihe (jeweils ein "Anleihegläubiger" oder
gemeinsam die "Anleihegläubiger") haben in der zweiten Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger
am 16. Februar 2017 zu den Punkten I. bis III. der am 31. Januar 2017 im Bundesanzeiger
bekannt gemachten Tagesordnung folgende Beschlüsse gefasst:
I. Beschlussfassung über eine Verlängerung der befristeten Stundung der Zinszahlung
für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 sowie
eine Verlängerung des befristeten Verzichts auf Kündigungsrechte bis einschließlich
zum 31. Mai 2017
1. Die Anleihegläubiger stunden die, aufgrund der in § 2a der Anleihebedingungen geregelten
befristeten Zinsstundung, am 1. April 2017 fälligen Ansprüche auf Zahlung der
Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum 25. November 2016 bis
einschließlich zum 31. Mai 2017. Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt,
die Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche
Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die
Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November
2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung
des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt
des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen
und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen.
2. Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 2b ergänzt, der Folgendes regelt:
"§ 2b
VERLÄNGERUNG BEFRISTETE ZINSSTUNDUNG
Die Fälligkeit der aufgrund der befristeten Zinsstundung gemäß § 2a der Anleihebedingungen
am 1. April 2017 fälligen Zinsansprüche für die Zinsperiode vom
26. November 2015 bis zum 25. November 2016 wird bis einschließlich zum 31.
Mai 2017 hinausgeschoben und die Ansprüche werden bis zu diesem Zeitpunkt
gestundet. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und bevollmächtigt, die Stundung
jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung
gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit
der Ansprüche auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November
2015 bis zum 25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklä-
rung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den
Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite
veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen."
3. Die Anleihegläubiger verzichten bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte
aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2
(Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit sie die
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nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht aus
§ 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung)
der Anleihebedingungen und die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte
wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1
BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB. Der gemeinsame
Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, den Verzicht jederzeit nach
eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit
Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen
in diesem Fall wieder mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei
der Emittentin. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen
Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen
bekannt machen.
4. Die Anleihebedingungen werden um einen neuen § 6b ergänzt, der Folgendes regelt:
"§ 6b
VERLÄNGERUNG BEFRISTETER VERZICHT AUF KÜNDIGUNGSRECHTE
Die Anleihegläubiger verzichten bis einschließlich zum 31. Mai 2017 auf die
Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1
Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen, soweit
sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das Kündigungsrecht
aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen
allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen
außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen
Grundes gemäß § 314 BGB. Der gemeinsame Vertreter ist ermächtigt und bevollmächtigt,
den Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige
schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu
widerrufen. Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder
mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin.
Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen
Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen
bekannt machen."
II. Beschlussfassung über die Ermächtigung des gemeinsamen Vertreters, eine Verlängerung
der befristeten Zinsstundung und eine Verlängerung des befristeten
Verzichts auf Kündigungsrechte zu erklären
Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, über eine vollständige
oder teilweise Stundung der aufgrund der gemäß § 2a der Anleihebedingungen am
1. April 2017 fälligen Zinsansprüche bis zum 31. Mai 2017 (einschließlich) zu entscheiden.
Der gemeinsame Vertreter wird zudem ermächtigt und bevollmächtigt, diese
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Stundung jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber
der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Fälligkeit der Ansprüche
auf Zahlung der Zinsen für die Zinsperiode vom 26. November 2015 bis zum
25. November 2016 tritt in diesem Fall mit dem Zugang der Erklärung des gemeinsamen
Vertreters bei der Emittentin ein. Die Emittentin wird den Zeitpunkt des Zugangs
der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite veröffentlichen und
gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen.
Der gemeinsame Vertreter wird ermächtigt und bevollmächtigt, bis einschließlich zum
31. Mai 2017 auf die Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen
und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen,
soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie auf das
Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungsrecht wegen
allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen au-
ßerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß
§ 314 BGB zu verzichten. Der gemeinsame Vertreter wird zudem ermächtigt und bevollmächtigt,
einen solchen Verzicht jederzeit nach eigenem Ermessen durch einseitige
schriftliche Erklärung gegenüber der Emittentin mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Die vorstehenden Kündigungsrechte bestehen in diesem Fall wieder mit dem Zugang
der Erklärung des gemeinsamen Vertreters bei der Emittentin. Die Emittentin wird
den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des gemeinsamen Vertreters auf ihrer Internetseite
veröffentlichen und gemäß § 9 der Anleihebedingungen bekannt machen.
Ferner wird der gemeinsame Vertreter ermächtigt und bevollmächtigt, entsprechenden
Änderungen der Anleihebedingungen zuzustimmen.
Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt unter Ziffer
II. und während der Geltung der vorgenannten Bevollmächtigungen und Ermächtigungen
ist nur der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinszahlungen einzufordern und/oder
Kündigungsrechte der Anleihegläubiger im Zusammenhang mit und/oder aus den
Schuldverschreibungen der Anleihe geltend zu machen. Dementsprechend ist auch nur
der gemeinsame Vertreter ermächtigt, Zinsstundungen für die Anleihegläubiger zuzustimmen
und/oder fällige Zinsen einzufordern oder vorübergehend nicht einzufordern.
Die Anleihegläubiger sind im Zusammenhang mit den vorgenannten Ermächtigungen
und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters zur selbständigen Geltendmachung
ihrer Rechte nicht befugt; insbesondere sind sie nicht befugt, im Zeitraum der
Ermächtigung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters Zinszahlungen zu
verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der Anleihebedingungen
und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs) der Anleihebedingungen,
soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen, sowie
auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches Kündigungs-
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recht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und die gesetzlichen
außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes
gemäߧ 314 BGB auszuüben.
Sofern der gemeinsame Vertreter eine Stundung von Zinszahlungsansprüchen aufhebt
oder einen Verzicht auf Kündigungsrechte wirksam widerruft, sind die Anleihegläubiger
vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung bzw. des Widerrufs an und bis zur
Erklärung einer erneuten Stundung bzw. eines Kündigungsverzichts berechtigt, Zinszahlungen
zu verlangen und/oder etwaige Kündigungsrechte aus § 6.1 Satz 3 lit. a) der
Anleihebedingungen und § 6.2 Satz 1 Alt. 2 (Sonderkündigungsrecht wegen Drittverzugs)
der Anleihebedingungen, soweit sie die nicht rechtzeitige Zahlung von Zinsen betreffen,
sowie auf das Kündigungsrecht aus § 6.1 Satz 3 lit. e) Alt. 2 (außerordentliches
Kündigungsrecht wegen allgemeiner Schuldenregelung) der Anleihebedingungen und
die gesetzlichen außerordentlichen Kündigungsrechte wegen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse gemäß § 490 Abs. 1 BGB und wegen des Vorliegens eines
wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB auszuüben.
Sämtliche vorgenannte Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen
Vertreters sind im Zweifel weit auszulegen.
III. Beschlussfassung über die Aufhebung der Befristung des Amtes des gemeinsamen
Vertreters
Die Befristung des Amtes des gemeinsamen Vertreters für die Schirp Neusel & Partner
Rechtsanwälte mbB bis zum 30. Juni 2017 wird hiermit aufgehoben. Das Amt des gemeinsamen
Vertreters für die Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB ist auf den
Tag der Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Emittentin befristet.
Schwarzach, 16. Februar 2017
RENÉ LEZARD Mode GmbH
– Die Geschäftsführer –
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